Förderung aus der Kantate-Kollekte
Grundsatz
Aus der jährlichen Kollekte zur Förderung der evangelischen Kirchenmusik werden u.a. folgende Bereiche gefördert:
- Anschaffung und Reparatur von Instrumenten inkl. Zubehör, dazu zählen auch die sog. Pop-Instrumente wie z.B. Schlagzeuge und E-Pianos sowie Bau und eparatur von Orgeln und Glockenanlagen.
- Veranstaltungen von Posaunen- und sonstigen Chören wie z.B. Chorreisen, Teilnahme von Chören am Kirchentag etc. und Veranstaltungen mit einem ökumenischen Hintergrund sowie Veranstaltungen einzelner Kirchengemeinden bzw. Kirchenkreise.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist nachzuweisen.
1. Instrumente
Es werden 10 % vom Kaufpreis bzw. der Reparaturrechnung aus Kollektenmitteln übernommen. Dabei ist eine Obergrenze von 1.000 € pro Antrag zu beachten. Es wird
nicht mehr zwischen verschiedenen Instrumentengruppen unterschieden. Auch Pop-Instrumente werden entsprechend bezuschusst. Es wird auch Zubehör wie z.B. Koffer,
Kabel, Verstärker und Mikrophone berücksichtigt. Die bisherige Dreijahresfrist fällt weg.
Der Bau und die Reparatur von Orgeln und Glockenanlagen werden pauschal mit 5 % der Rechnungssumme unterstützt. Entstehen bei einer Orgelmaßnahme Gesamtkosten
von mehr als 80.000 €, kommt eine Höchstfördersumme von 4.000,00 € zum Tragen. Bei Glocken liegt die Höchstsumme ab einem Gesamtbetrag von 30.000 € bei 1.500 €.
2. Veranstaltungen
Veranstaltungen von Posaunen- und sonstigen Chören wie z.B. Chorreisen, Chorweiterbildungen und Teilnahme von Chören am Kirchentag etc. werden mit einem Betrag in Höhe von bis zu 10 € pro teilnehmender Person unterstützt.
Veranstaltungen mit ökumenischen Hintergrund (z.B. Konzerte mit Angehörigen aus Partnerkirchen) werden mit bis zu 90 € pro ökumenischen Gast gefördert. Dabei ist der Herkunft und dem finanziellen Hintergrund der ökumenischen Gäste Rechnung zu tragen.Kirchenmusikalische Veranstaltungen werden individuell bezuschusst, wenn sie
eine deutlich überregionale und auch über den Kirchenkreis hinausgehende Bedeutung haben oder wenn es sich um innovative Projekte mit Beispielcharakter für andere Veranstaltungen handelt.
3. Verfahren
Anträge zu 1. (Instrumente) sind mit einer kurzen Begründung der Neuanschaffung bzw. Reparatur zu versehen, bezahlte Rechnungen (die Rechnungen sollten nicht älter als drei Monate sein) sollen beigefügt werden.
Bei Anträgen zu Orgeln und Glocken ist eine Beschreibung der Maßnahme, ein Kosten- und Finanzierungsplan und die vorliegenden Genehmigung des landeskirchlichen Baureferates beizufügen.
Bei Anträgen zu 2. (Veranstaltungen) sollen eine Projektbeschreibung (darin: Darlegung der
überregionalen Bedeutung bzw. des innovativen Charakters der Veranstaltung) sowie ein
Kosten- und Finanzierungsplan vorgelegt werden.
Bei Anträgen zu Weiterbildungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise (Chorfahrten u.ä.)
sollen eine kurze Darstellung der Veranstaltung, eine Teilnehmerliste und eventuelle Rechnungen
von Tagungshäusern etc. enthalten sein.
Alle Anträge sind zu richten an:
Ev. Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
z.Hd. Herrn Landeskirchenrat Dr. Vicco von Bülow
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
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Zusätzlich besteht die Möglichkeit, auch bei kommunalen Stellen auf Antrag Zuschüsse zu
erhalten - erfahrungsgemäß stehen aus Haushaltsmitteln für die Jugendarbeit bei Städten und
Kreisen auch Gelder für die kirchliche Jugendarbeit zur Verfügung. Die Berechtigung für einen
Antrag lässt sich damit begründen, dass in unseren Posaunenchören, Kinderchören o.ä. mit der
musikalischen Schulung zugleich auch qualifizierte Jugendarbeit geschieht.
II. Vergabe von Kollektenmitteln zur Projektförderung
1. Grundsatz
Mit landeskirchlichen Kollektenmitteln werden Projekte von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und weiteren Veranstaltern gefördert. Dabei ist von einer prozentualen
Förderung festgelegter Empfänger auf eine projektbezogene Förderung umgestellt worden.
2. Anforderungen
Es muss sich um ein Projekt handeln:
. Der mit dem Projekt behandelte Themenschwerpunkt ist zeitlich zu bestimmen und zu beschreiben.
. Das Projekt muss eine Außenwirkung haben.
. Ein Ziel des Projektes soll sein, dass Menschen angesprochen, unterstützt und gewonnen werden.
. Projekte mit dem Ziel, ein Haushaltsdefizit zu decken oder laufende Personalkosten zu refinanzieren, erhalten keinen Zuschuss (außer ggf. befristete Projektstellen).
. Die Begründung für den Zuschuss aus Kollektenmitteln muss dem Kollektenzweck entsprechen.
. Ein Finanzierungsplan ist beizufügen, der die erwarteten Einnahmen und Ausgaben listet. Der Eigenanteil und ggf. Zuschüsse Dritter sind gesondert auszuweisen.
. Der Antrag muss die Höhe des beantragten Zuschusses benennen.
. Der Projektantrag ist vor Beginn des Projektes zu stellen. Er ist schriftlich an das Landeskirchenamt zu richten und mit Ausführungen zu allen inhaltlichen Punkten zu
versehen.
3. Verfahren
Alle Anträge sind schriftlich zu richten an:
Ev. Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
z.Hd. Herrn Landeskirchenrat Dr. Vicco von Bülow
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Anträge sind mit Ausführungen zu allen inhaltlichen Punkten zu versehen.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist nachzuweisen.
Wir bieten Ihnen gerne eine persönliche Beratung im Vorfeld an. Bitte sprechen Sie uns an (Stefanie Buchhorn, Tel. 0521/594-274, E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).